Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse

§ 718 BGB Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
Fußnote
(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)